Begriff "Ehe"
[althochdeutsch ewe "Gesetz"], im Recht die durch die Rechtsordnung anerkannte Verbindung eines Mannes und einer Frau zu dauernder Lebensgemeinschaft. Die Ordnung der Ehe ist von den sittlichen und religiösen Grundlagen abhängig, auf denen die einzelnen Gesellschaften beruhen. Infolge ihrer gesellschaftlichen Bedeutung steht die Ehe unter öffentlichem Rechtsschutz, mindestens aber unter der Obhut der gesellschaftlichen Sitte. Ihre religiösen und rechtlichen Bindungen kommen in feierlichen Formen der Eheschliessung zum Ausdruck. (Definition nach Brockhaus 2004)
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